Das Landratsamt Hof nimmt am Pilotprojekt „Digitales Baugenehmigungsverfahren“ des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr teil. Um ein digitales Verfahren zu ermöglichen ist am 01.03.2021 die digitale Bauantragsverordnung (DBauV) in Kraft getreten. Damit können verschiedene Anträge im Baugenehmigungsverfahren mit Hilfe von Antragsassistenten in einem geführten Prozess online gestellt werden (vergleichbar mit der Elster-Steuererklärung). Baupläne und Bauvorlagen werden ebenso in digitaler Form im pdf-Format hochgeladen. Es bleibt aber noch möglich schriftliche Anträge vorzulegen. Nahezu alle Anträge (auch die in schriftlicher Form) sind nicht mehr bei der jeweiligen Gemeinde, sondern beim Landratsamt einzureichen. Die Einreichung in 1-facher Ausfertigung ist ausreichend. Umfang und Inhalt der üblicherweise vorzulegenden Bauvorlagen sind in der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) geregelt. Von Ihrem Planfertiger vollständig und sorgfältig erstellte Bauvorlagen tragen wesentlich zum zügigen und reibungslosen Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens bei. Die Nachforderung fehlender bzw. Ergänzung unvollständiger oder nicht aktueller Unterlagen führt zu vermeidbaren Verzögerungen der Bearbeitungsdauer. An Bauvorlagen werden insbesondere benötigt: ein aktueller amtlicher Lageplan mit dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster (erhältlich beim Vermessungsamt oder der zuständigen Gemeinde) Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) Baubeschreibung Entwässerungspläne In der Praxis führen häufig folgende fehlende bzw. unvollständige Angaben zu Verzögerungen: Berechnung und Darstellung der Kfz-Stellplätze mit Zufahrten genaue Bezeichnung der Nutzung der Räume Rettungswege Angaben zum baulichen Brandschutz (z.B. Brandwände, Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile) Abstandsflächen und Brandschutzabstände Darstellung angrenzender Gebäude Berechnung der Wohn- und Nutzfläche und des umbauten Raums Nachbarunterschriften
Online-Assistenten:
- Antrag auf isolierte Abweichung, Befreiung, Ausnahme
- Antrag auf Teilbaugenehmigung
- Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheids
- Antrag auf Vorbescheid
- Anzeige der Beseitigung
- Anzeige der Nutzungsaufnahme
- Bauantrag
- Baubeginnsanzeige
- Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs
Erläuterungen zur Bauwasserhaltung gemäß BayWG finden Sie hier.
Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft sowie die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
(Hilfen bei Schwangerschaft, Schwangerschaftsberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung)
Bitte beachten Sie dazu die aktuellen Termine unter https://www.landkreis-hof.de/tipps-und-termine/ Wir sind Ansprechpartner für die Stadt und den Landkreis Hof in allen Fragen zu Sexualität und Schwangerschaft. Sie können alleine, mit Ihrem Partner oder einer anderen Person Ihres Vertrauens zu uns kommen. Die Beratung ist kostenlos. Alle Mitarbeiterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Wir bieten an: Vermittlung von sozialen und finanziellen Hilfen für Schwangere, z.B. „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ (Antrag nur vor Geburt möglich) – Hinweis Datenschutz Beratung und Information über gesetzliche Ansprüche und Leistungen wie Elterngeld, Kindergeld etc. Beratung bei einem Schwangerschaftskonflikt (auf Wunsch anonym) – Hinweis Datenschutz Beratung bei Krisen vor und nach Geburt Beratung vor, während und nach pränataler Diagnostik Information und Aufklärung über Sexualität, Familienplanung, Kinderwunsch und Empfängnisverhütung Nachbetreuung (auf Wunsch weitergehende Beratung und Unterstützung) Beratung bei Ehe-, Familien- und Partnerschaftsfragen Bei Bedarf vermitteln wir medizinische, psychologische und juristische Beratung. Vertrauliche Geburt Nach dem seit 2014 geltenden Gesetz ist die vertrauliche Geburt eine Entbindung, bei der die Schwangere ihre Identität nicht offenlegt und stattdessen Angaben zur Erstellung eines Herkunftsnachweises (Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift der Schwangeren) macht. Dieses Gesetz hilft und schützt Frauen, die ihre Schwangerschaft geheim halten müssen. Frauen, die ihre Schwangerschaft verheimlichen, haben große Angst sich jemandem zu offenbaren, sie sind verzweifelt und isoliert. Aber keine Frau in Deutschland muss allein bleiben mit ihrer Angst oder ihr Kind heimlich, ohne medizinische Begleitung, zur Welt bringen. Das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt hat zum Ziel, den Frauen rechtssicher zu helfen durch unsere professionelle, jederzeit auch anonyme Beratung und einfühlsame, kontinuierliche Begleitung vor und nach der Geburt durch die vertrauliche Geburt, die innerhalb des Spektrums anonymer Hilfs- und Beratungsangebote eine geschützte und medizinisch begleitete Entbindung ermöglicht und dem Kind die Chance gibt, mit 16 Jahren seine Herkunft zu erfahren – ein Grundbedürfnis eines jeden Menschen. Das kostenlose Hilfetelefon "Schwangere in Not- anonym & sicher": 0800 40 40 020 ist rund um die Uhr erreichbar und hilft in mehreren Sprachen sowie barrierefrei weiter. Es bietet den Schwangeren erste Unterstützung und vermittelt an die lokalen Schwangerschaftsberatungsstellen weiter. Umfassende Informationen finden sich auf: www.hilfetelefon-schwangere.de. Hinweise zum Datenschutz gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung finden Sie hier. Checklisten rund um die Geburt auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie hier. Bitte beachten Sie unsere Sprechzeiten: – Landratsamt Hof – FB Gesundheitswesen, Theaterstraße 8, 95028 Hof, Tel. (09281) 721-19 oder 20, E-Mail: schwanger@landkreis-hof.de Mo, Do 07:30 – 16:00 Uhr Di, Mi 07:30 – 14:00 Uhr Fr 07:30 – 12:30 Uhr Termine nach Vereinbarung – Außensprechstunden im "Helmbrechtser Kreisel", Friedrichstraße 1, 95233 Helmbrechts, Tel. (09252) 92 73 95: Termine nach Vereinbarung Sexualpädagogisches Gruppenangebot Das Gruppenangebot der Sexualaufklärung richtet sich an Schülerinnen ab der 8. Jahrgangsstufe (unabhängig der Schulart). Die Veranstaltung umfasst in der Regel drei Schulstunden. Anfrage durch Klassenleitung bzw. damit beauftragte Person bitte über das hier hinterlegte Kontaktformular.
Für bestimmte gesetzlich geregelte nichtärztliche Heilberufe (z. B. Diätassistent, Ergotherapeut, Hebamme / Entbindungspfleger, Logopäde, Masseur und med. Bademeister, Orthoptist, Physiotherapeut, Podologe, Rettungsassistent, medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technischer Radiologieassistent) besteht bei selbstständiger Berufsausübung nach Art. 10 Gesundheitsdienstgesetz eine Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Näheres können Sie dem Merkblatt: Anmeldung nichtärztlicher Heilberufe (Download) entnehmen. Für Ihre Anmeldung verwenden Sie bitte das Portal gesundheitsamt.bayern oder den Meldebogen „Anmeldung einer selbstständigen Tätigkeit“ (Download). Außerdem achtet das Gesundheitsamt darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt. Melden Sie eine Tätigkeit als Heilpraktiker daher über das Portal gesundheitsamt.bayern oder mit dem „Meldebogen für Heilpraktiker“ (Download) beim Gesundheitsamt an. Wegen des Anmeldeverfahrens zur Heilpraktikerprüfung wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter im Fachbereich 301 (Herr Zirbs).
Hinweise:
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- (auch Werkverkehr) oder Personenverkehr durchführen, müssen eine besondere Qualifikation nachweisen, um in diesem Bereich tätig zu sein. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einer zul. Gesamtmasse über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie von solchen Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr, die
- deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden
Ausgenommen davon sind Fahrten mit Kfz
- deren zul. Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet
- die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zollamt sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
- in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden oder
- neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen sind
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Geregelt ist dies durch das Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraftverkehr- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG vom 14.08.06 – BGBL. I S. 1958) und einer Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zum Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung -BKrFQV vom 22.08.06 (BGBL.I S. 2108).
Folgende Nachweise werden eingeführt:
Grundqualifikation
- Diese kann auf folgende Weise erworben werden:
- Abgeschlossene Berufsausbildung Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin
- Abgeschlossene Ausbildung Fachkraft im Fahrbetrieb
- Alternative Ausbildungsberufe mit staatlicher Anerkennung (Abschluss)
- Prüfung vor der IHK (Besuch eines Lehrganges ist nicht erforderlich)
Beschleunigte Grundqualifikation
- Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden zu jeweils 60 Minuten (inklusive Fahrstunden). Besuch des Lehrganges ist hier verpflichtend.
Weiterbildung
- Lehrgang mit 35 Stunden inklusive Fahrstunden.
- Die Stundenzahl kann auf jährliche Lehrgänge zu je 7 Stunden verteilt werden.
- Die Weiterbildung ist alle 5 Jahre zu absolvieren.
Wo kann ich die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erwerben?
In Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE oder in anderen amtl. anerkannten Ausbildungsstätten.
Ab wann und wer muss eine Grundqualifikation nachweisen?
Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE (KOM) ab dem 10.09.2008
Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE (LKW) ab dem 10.09.2009
Gibt es Besitzstände für Inhaber einer Fahrerlaubnis der genannten Klassen, die vor diesen Terminen erworben wurden?
Ja, diese Personen müssen keine Grundqualifikation mehr nachweisen, sondern eine Weiterbildung und zwar in folgenden Zeiträumen
KOM-Fahrer zwischen dem 10.09.2008 und dem 10.09.2013
LKW-Fahrer zwischen dem 10.09.2009 und dem 10.09.2014
Abweichend von dieser Frist kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt. Hierunter fallen nur Fahrerlaubnisse, deren Gültigkeit in den Zeiträumen (KOM – 10.09.2013 bis 09.09.2015, LKW 10.09.2014 bis 09.09.2016) abläuft.
Dann gelten folgende Fristen
KOM-Fahrer bis 09.09.2015
LKW-Fahrer bis 09.09.2016
Termine für Beratungsangebote 2026
Verschiedene Arten der Beurkundung sind: Vaterschaftsanerkennung Zustimmungserklärung Sorgerechtserklärung (gemeinsame elterliche Sorge) Unterhaltsbeurkundung Auskunft aus dem Sorgeregister (Negativbescheinigung) Zur Beurkundung wird angeraten, vorab einen Termin zu vereinbaren. Beurkundungen können auch bereits vor der Geburt eines Kindes erfolgen. Dies kann die notwendigen Erledigungen erleichtern, die nach der Geburt erfolgen müssen. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Führerscheine oder ähnliche Dokumente reichen nicht aus. Beurkundungen bei den Jugendämtern sind kostenfrei.
Informationen zur Ausstattung und Organisation der Feuerwehren und der landkreiseigenen Katastrophenschutzeinheit "Unterstützungsgruppe Örtliche Einsatzleitung (UG-ÖEL)" finden Sie auf der Seite des Kreisfeuerwehrverbandes.
Koordination im Landkreis Hof
(Landkreis einschl. landkreiseigene Zweckverbände)
Gemeinsame Bußgeldstelle der Landratsämter Wunsiedel i. Fichtelgebirge und Hof ab 28. August 2026:
Die Landratsämter Wunsiedel i. Fichtelgebirge und Hof arbeiten bei Bußgeldverfahren ab 28. August 2026 im Sinne einer effektiven Verwaltung zusammen. Je nach Rechtsgebiet der Ordnungswidrigkeit wird ein Verfahren entweder am Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge oder am Landratsamt Hof bearbeitet. Hierfür ist ab dem 28. August 2026 eine gemeinsame Bußgeldstelle eingerichtet.
Wer ist wofür zuständig?
Das Landratsamt Hof bearbeitet Bußgeldverfahren in den Rechtsgebieten:
* Schulwesen
* Jugendschutzrecht
* Straßen- und Verkehrsrecht
* Wasserrecht
* Abfallrecht
* Naturschutzrecht
* Immissionsschutzrecht
* Baurecht
Kontakt: bussgeldstelle@landkreis-hof.de
Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge bearbeitet Bußgeldverfahren in den Rechtsgebieten:
* Öffentliche Sicherheit und Ordnung
* Gewerbe- und Gaststättenrecht
* Gesundheitswesen und Apotheken
* Jagd- und Forstrecht
* Trinkwasserverordnung
* Waffen- und Sprengstoffrecht
* Tierschutz- und Lebensmittelrecht
* Ausländerrecht und Personenstandswesen
* Sozialrecht
Kontakt: bussgeldstelle@landkreis-wunsiedel.de
Was passiert mit bereits laufenden Verfahren (Einleitung vor dem 28.08.2026)?
Für bereits laufende Bußgeldverfahren ändert sich nichts. Sie werden weiterhin von der Stelle bearbeitet, die bisher zuständig war.
Sie haben Fragen zu einem Bußgeldverfahren, das nach dem 28.08.2026 eingeleitet wurde?
Dann wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an die jeweils zuständige Bußgeldstelle.
Für Sie zuständig:
Gesellschaft für Kommunalinterne Dienstleistungen mbH
für den Landkreis Hof
Schaumbergstraße 14
95032 Hof
Telefon: 09281 57-150
E-Mail: datenschutz@landkreis-hof.de
Erläuterungen:
Ein rotes Dauerkennzeichen kann an “zuverlässige” Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler zugeteilt werden. Es ist ein Fahrtennachweisbuch zu führen. Der Antragssteller unterzieht sich einer Zuverlässigkeitsprüfung. Da Rote Kennzeichen zur betrieblichen Verwendung zugeteilt werden, ist eine Überlassung an Dritte untersagt. Rote Dauerkennzeichen werden befristet ausgegeben.
Notwendige Unterlagen:
- Antrag (bei Zulassungsbehörde erhältlich)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Halters
- Führungszeugnis (bei Gemeinde beantragen)
- Versicherungsbestätigung für rotes Kennzeichen
- Kopie der Gewerbeanmeldung (nicht älter als 1 Jahr) + ggf. Auszug aus dem Handelsregister
(u.a. Beratung und Durchführung des Wettbewerbs “Unser Dorf soll schöner werden – unser Dorf hat Zukunft”)