z. B. Ehrenamtskarte
Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz (gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung)
– Fahrerlaubnisse
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Kinder und Jugendliche haben gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und sie deshalb nicht voll am Leben in der Gesellschaft teilhaben können. Für körperlich oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche ist hingegen nicht das Jugendamt, sondern der Träger der Sozialhilfe (Bezirk) zuständig.
Erläuterungen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß WHG finden Sie hier.
Verwaltung für Landkreis Hof
Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt.
Hinweis:
Gemäß § 10 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) darf niemand vor Vollendung der Mindestaltergrenzen ein Kraftfahrzeug führen. Von dieser Grundsatzregelung abweichend räumt § 74 Abs. 2 FeV den Verwaltungsbehörden die Möglichkeit ein, in Einzelfällen vom gesetzlichen Mindestaltererfordernis für Kraftfahrzeugführer zu befreien. § 74 Abs. 2 FeV ist als Ausnahmeregelung gegenüber der in § 10 FeV getroffenen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, nach der der Jugendliche unter einer bestimmten Altersgrenze von der Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sein soll, eng auszulegen.
Um die als Ausnahme vorgesehene Befreiung vom gesetzlichen Alterserfordernis auf besonders gelagerte Einzelfälle zu beschränken, muss neben der für alle Führerscheinbewerber und Führerscheininhaber zu fordernden körperlichen, geistigen und charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als weitere Rechtsvoraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ein unabweisbares Bedürfnis zur vorzeitigen Zulassung gegeben sein. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
Bei der Auslegung des § 10 FeV ist davon auszugehen, dass das vorgeschriebene Mindestalter nicht unterschritten werden darf. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass grundsätzlich bestehende gesetzliche Verbote im Ausnahmewege nicht in einer Vielzahl von Fällen umgangen werden.
Die altersmäßige Begrenzung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis dient dem Schutz der Allgemeinheit und ist somit ein Unterfall des allgemeinen Sicherheitsrechts. Für Sie bedeutet dies, dass eine Ausnahmegenehmigung nur dann erteilt werden kann, wenn sich Ihre Situation erheblich von anderen möglichen Antragstellern abhebt. Ein Hinweis auf z.B. schlechte Busverbindungen und dass Wartezeiten, jeweils täglich bis zu zweieinhalb Stunden entstehen, reicht deshalb nicht aus, da gerade im ländlichen Raum dieses Problem auf eine Vielzahl von möglichen Bewerbern zutrifft. Ein Genehmigung würde zu einer dem Sinn und Zweck des § 10 FeV widersprechenden Handhabung führen. Auch obliegt es in der Regel im Rahmen des Sorgerechts den Eltern selbst, im Wege der Organisation des täglichen Ablaufs des Lebens geeignete Regeln für die Bewältigung der erforderlichen Fahrten Ihrer Kinder zu finden.
Der Ausnahmeantrag zur Befreiung vom gesetzlichen Mindestalter ist nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gebührenpflichtig, diese Gebühren werden auch bei Ablehnung Ihres Antrages fällig.
Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zur Schule sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig; Fahrten zur Berufsschule können im Einzelfall bewilligt werden, sofern die Notwendigkeit festgestellt wird. Hierzu sind entsprechende Unterlagen (z. B. ein von der Berufsschule bestätigter Stundenplan) dem Antrag beizufügen.
Entstehende Kosten:
Kosten beim Landratsamt Hof 75,00 €
Kosten für die medizinisch-psychologische Untersuchung ca. 350,00 €
Hinweise:
Begleitetes Fahren ab 17:
2005 wurde die gesetzliche Grundlage zur freiwilligen Einführung des Modellversuches “Begleitetes Fahren mit 17” zunächst bis 2010 in den deutschen Bundesländern gelegt. Alle Bundesländer haben den Modellversuch eingeführt. In der Zwischenzeit hat sich der Gesetzgeber für die dauerhafte Einführung des Modellversuchs entschieden.
Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) wurde auf 17 Jahre abgesenkt, verbunden mit der Auflage, dass das Fahrzeug bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten “verkehrszuverlässigen” Person geführt werden darf. Damit schließt das begleitete Fahren mit 17 an die professionelle Ausbildung in den Fahrschulen an. Der junge Fahrer ist nach dem Ablegen seiner vollständigen Fahrprüfung eigenverantwortlicher Führer des Pkw.
Um als Begleiter hierfür zugelassen zu werden, muss eine Person:
- das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens seit 5 Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Kl. B (Pkw) sein und
- darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung für den Fahranfänger im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
Darüber hinaus gilt für den Begleiter eine “0,5-Promille-Grenze” und ein Drogenverbot, auch wenn er nicht Führer des Pkw ist. Er hat keine Ausbildungsfunktion, er ist also kein “Laienfahrlehrer”, er ist lediglich Ansprechpartner für den jungen Fahranfänger und soll Rat und Hinweise erteilen. Führt der Fahranfänger einen Pkw ohne die benannte Begleitperson, führt dies zum Widerruf der Fahrerlaubnis.
Ersatz nach Verlust oder Unbrauchbarkeit:
Für die Ausstellung eines Ersatzführerscheines ist das Landratsamt Hof zuständig, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Hof hat.
Der Antrag kann sowohl bei der Fahrerlaubnisbehörde als auch beim Einwohnermeldeamt Ihres Hauptwohnsitzes eingereicht werden. Sie erhalten dann einen EU-Kartenführerschein, so dass gleichzeitig Ihr Führerschein auf das neue System umgestellt wird, falls Sie noch im Besitz eines alten rosa oder grauen Führerscheines gewesen sind. Beim Verlust des Führerscheines müssen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde eine Versicherung an Eides Statt über den Verlust des Führerscheines abgeben oder eine Diebstahlsanzeige von der Polizei vorlegen. Sollte der Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt worden sein, ist eine Karteikartenabschrift der Führerscheindaten von dieser erforderlich.
Notwendige Unterlagen: Biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht und gültiger Ausweis.
Entstehende Kosten: Ersatzführerschein: 24,30 € und zusätzlich für die eidesstattliche Versicherung (30,70 €) sowie Gebühren für das Kraftfahrt-Bundesamt (4,30 €)
Erstmalige Erteilung bzw. Erweiterung:
Für die Ersterteilung bzw. die Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist das Landratsamt Hof zuständig, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Hof hat. Der Antrag kann sowohl bei der Fahrerlaubnisbehörde als auch beim Einwohnermeldeamt Ihres Hauptwohnsitzes eingereicht werden.
Notwendige Unterlagen: Bei allen Fahrerlaubnisklassen ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht und ein Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe.
Außerdem bei den Klassen A, AM, A1, A2, B, BE, L, T: Sehtestnachweis,
bei den Klassen C, C1, CE, C1E: augenfachärztliches Gutachten, ärztliches Attest und
bei den Klassen D, D1, DE, D1E: augenfachärztliches Gutachten, ärztliches Attest, Leistungsuntersuchung, Führungszeugnis nach §30 Absatz 5 Satz 1 BZRG (bitte bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen)
Für die Verlängerung der Geltungsdauer sind in jedem Fall erforderlich:
Biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, Unterschriftsschablone, ein augenärztliches Zeugnis/Gutachten nach Anl. 6 Nr. 2 FeV, eine ärztliche Bescheinigung nach Mustervordruck der Anlage 5 Nr. 1 zur FeV (freie Arztwahl) ggf. betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten bzw. Weiterbildungen oder Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.
Da für die einzelnen Fahrerlaubnisklassen unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sind, empfiehlt es sich vor Antragstellung Rücksprache mit der Fahrerlaubnisbehörde im Landratsamt zu nehmen.
Internationaler Führerschein (Kosten 16,30 €):
Zuständig ist das Landratsamt Hof, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Hof hat. Die Ausstellung ist nur möglich, wenn Sie bereits im Besitz eines EU-Kartenführerscheines sind.
Benötigte Unterlagen: Biometrisches Lichtbild nach der Passverordnung, EU-Kartenführerschein
Neuerteilung nach Entzug:
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist das Landratsamt Hof zuständig, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Hof hat. Der Antrag ist über das zuständige Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Bitte beantragen Sie auch hier gleich das Führungszeugnis (Belegart OB).
(z. B. erstmalige Erteilung, begleitendes Fahren mit 17, Ersatz, Erweiterung, Umschreibung, internationaler Führerschein)
(kreiseigene Gebäude)
Zur Beurkundung wird angeraten, vorab einen Termin zu vereinbaren.
Ausgewählte Themen:
Männergesundheit
https://www.stmgp.bayern.de/meine-themen/fuer-maenner/
https://www.rki.de/DE/Content/GesundAZ/M/Maennergesundheit/Maennergesundheit_node.html
https://www.maennergesundheitsportal.de/
https://www.stiftung-maennergesundheit.de/start
https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis?gender=%5B%22male%22%5D
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