Digitaler Bauantrag
Das Landratsamt Hof nimmt am Pilotprojekt „Digitales Baugenehmigungsverfahren“ des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr teil.
Um ein digitales Verfahren zu ermöglichen ist am 01.03.2021 die digitale Bauantragsverordnung (DBauV) in Kraft getreten. Damit können verschiedene Anträge im Baugenehmigungsverfahren mit Hilfe von Antragsassistenten in einem geführten Prozess online gestellt werden (vergleichbar mit der Elster-Steuererklärung). Baupläne und Bauvorlagen werden ebenso in digitaler Form im pdf-Format hochgeladen.
Es bleibt aber noch möglich schriftliche Anträge vorzulegen.
Nahezu alle Anträge (auch die in schriftlicher Form) sind nicht mehr bei der jeweiligen Gemeinde, sondern beim Landratsamt einzureichen.
Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) in Kraft
Online-Assistenten zur Antragstellung
Nutzung des Bayernportals und der Online-Assistenten
Folgende Online-Assistenten stehen zur Antragstellung zur Verfügung
Bauantrag (Hauptassistent)
Dieser Assistent ermöglicht es, Bauanträge, Änderungsanträge zu Bauanträgen (Tekturen), Bauanträge für Werbeanlagen, Abgrabungsanträge, sowie Vorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren und Vorlagen genehmigungsfreier Abgrabungen einzureichen.
Einreicher: Entwurfsverfasser
Bauantrag (Nachreichassistent)
Dieser Assistent ermöglicht es, fehlende Angaben und Unterlagen zu online eingereichten Vorgängen nachzureichen.
Einreicher: Entwurfsverfasser
Antrag auf Teilbaugenehmigung
Dieser Assistent ermöglicht es, einen Antrag auf Teilbaugenehmigung sowie einen Antrag auf Teilabgrabungsgenehmigung online zu stellen.
Einreicher: Entwurfsverfasser
Antrag auf Vorbescheid
Dieser Assistent ermöglicht es, einen Antrag auf Vorbescheid zu stellen.
Einreicher: Entwurfsverfasser
Antrag auf isolierte Abweichung, Befreiung, Ausnahme
Dieser Assistent ermöglicht es, einen isolierten Antrag auf Abweichung, Befreiung oder Ausnahme zu stellen.
Einreicher: Bauherr, Vertreter des Bauherren
Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheids
Dieser Assistent ermöglicht es, einen Verlängerungsantrag online zu stellen.
Einreicher: Bauherr, Vertreter des Bauherrn
Baubeginnsanzeige
Dieser Assistent ermöglicht es, eine Baubeginnsanzeige und eine Beginnsanzeige für Abgrabungen einzureichen.
Einreicher: Bauherr, Vertreter des Bauherrn
Anzeige der Nutzungsaufnahme
Dieser Assistent ermöglicht es, eine Anzeige der Nutzungsaufnahme einzureichen.
Einreicher: Bauherr, Vertreter des Bauherrn
Anzeige der Beseitigung
Dieser Assistent ermöglicht es, eine Anzeige der Beseitigung einzureichen.
Einreicher: bei nicht freistehenden Gebäuden ein Tragwerksplaner, sonst der Bauherr, Vertreter des Bauherrn
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs
Dieser Assistent ermöglicht es dem Tragwerksplaner begleitend zum ebenfalls online eingereichten Vorgang (Bauantrag / Vorlage im Genehmigungsfreistellungs-verfahren / Baubeginnsanzeige) auch seine Erklärung online einzureichen.
Einreicher: Tragwerksplaner, der den Standsicherheitsnachweis erstellt hat
Wo welcher Antrag eingereicht wird
| Antragsart | Digital einreichen bei | Papier einreichen bei | Einreicher |
|---|---|---|---|
| Bauanträge | Landratsamt | Landratsamt | Entwurfsverfasser |
| Genehmigungsfreistellungsverfahren | Landratsamt | Gemeinde | Entwurfsverfasser |
| Antrag auf Vorbescheid | Landratsamt | Landratsamt | Entwurfsverfasser |
| Antrag auf isolierte Abweichung | Landratsamt | Landratsamt | Bauherr, Vertreter des Bauherrn |
| Antrag auf isolierte Befreiung, Ausnahme | Landratsamt | Gemeinde | Bauherr, Vertreter des Bauherrn |
| Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheids | Landratsamt | Landratsamt | Bauherr, Vertreter des Bauherrn |
| Baubeginnsanzeige | Landratsamt | Landratsamt | Bauherr, Vertreter des Bauherrn |
| Anzeige der Nutzungsaufnahme | Landratsamt | Landratsamt | Bauherr, Vertreter des Bauherrn |
| Anzeige der Beseitigung | Landratsamt | Gemeinde | Bauherr, Vertreter des Bauherrn, bei nicht freistehenden Gebäuden – der Tragwerksplaner |
| Kriterienkatalog Standsicherheit | Landratsamt | Landratsamt | Tragwerksplaner, der den Standsicherheitsnachweis erstellt |
| Abgrabungsanträge | Landratsamt | Landratsamt | Entwurfsverfasser |
| Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans | Landratsamt | Gemeinde | Entwurfsverfasser |
| Teilabgrabungsgenehmigung | Landratsamt | Landratsamt | Entwurfsverfasser |
| Abgrabungs-Vorbescheid | Landratsamt | Landratsamt | Entwurfsverfasser |
| Beginnsanzeige Abgrabung | Landratsamt | Landratsamt | Bauherr, Vertreter des Bauherrn |
Häufige Fragen (FAQs)
Wer digital einreichen kann
Kann jede*r digital einreichen?
Nein, die digitale Einreichung ist bei einigen Online-Assistenten (z.B. Bauantrag, Antrag auf Vorbescheid usw.) nur durch einen vorlageberechtigten und authentifizierten Entwurfsverfasser möglich. Der Kriterienkatalog Standsicherheit muss durch den vorlageberechtigten Tragwerksplaner eingereicht werden.
Der Einreichende muss sich über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID holen und kann damit – vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren.
Was muss ich tun, um Pläne digital einzureichen?
Als Entwurfsverfasser benötigen Sie einen verifizierten Zugang ins Bayernportal mit der BayernID BayernID (buergerserviceportal.de)
Hier stehen zwei verschiedene Authentifizierungsmöglichkeiten zur Verfügung:
-
mit dem Personalausweis bzw. elektronischem Aufenthaltstitel (sie benötigen einen Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion und ein Kartenlesegerät oder ein geeignetes Smartphone/Tablet mit der kostenlosen AusweisApp2)
-
mit dem Softwarezertifikat authega
Damit können Sie Ihren Bauantrag rechtssicher unterschreiben und bei uns einreichen.
Entstehen dem Entwurfsverfasser oder Bauherrn zusätzliche Kosten?
Nein. Die Nutzung des Bayernportals und der Online-Assistent ist ein für die Bürger kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung. Für die Baugenehmigung werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis erhoben.
Papier oder digital
Kann ich auch künftig noch in Papier einreichen?
Es gibt keine Pflicht zur digitalen Antragseinreichung! Natürlich können Sie Ihren Antrag auch in Papierform stellen. Allerdings ändert sich für Sie auch beim Einreichen in Papierform u.U. das Verfahren, da die meisten Anträge (siehe Tabelle unten) in Papierform nicht mehr bei der Gemeinde, sondern direkt im Landratsamt eingereicht werden müssen.
Bisher habe ich meine Anträge bei der Gemeinde eingereicht - und nun?
Seit dem 01.03.2021 hat sich dieses Verfahren geändert: nahezu alle Anträge werden zuerst im Landratsamt eingereicht.
Bei digital eingereichten Anträgen geschieht dies automatisch über das Bayernportal, bei Papieranträgen bitten wir Sie, diese im Landratsamt Hof, Schaumbergstraße 14, 95032 Hof abzugeben oder an diese Adresse zu senden.
Die Gemeinden werden dann im ersten Schritt durch uns über Ihren Antrag informiert und beteiligt. Das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag ist wie gehabt eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung.
Hierzu gibt es einige (wenige) Ausnahmen. Welche Anträge Sie wo abgeben müssen, zeigt die Übersicht oben auf dieser Seite.
Unterlagen und Unterschriften
Kann ich Abstandsflächenübernahmeerklärungen auch digital einreichen?
Abstandflächenübernahmeerklärungen können zwar nicht über den Antragsassistenten des Ministeriums digital eingereicht werden, dennoch können Sie seit dem 01.03.2021 ein “elektronisches Abbild” (=Scan) des unterschriebenen Originals bei uns einreichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
Bitte bewahren Sie diese Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.
Bisher hat neben dem Entwurfsverfasser auch der Bauherr und die Nachbarn auf den Plänen unterschrieben - wie kann das digital funktionieren?
Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher. Dagegen ändert sich bei digitaler Einreichung die Unterschriftsregelung grundlegend!
Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital “unterzeichnen” – das muss nach der DBauV der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser sein.
Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und er erklärt, dass er im Sinne der Bauherren handelt.
Die Nachbarunterschriften müssen dennoch eingeholt werden. Im virtuellen Bauantragsformular (Online-Assistenten) muss angegeben werden, welche Unterschriften beim Entwurfsverfasser bzw. Bauherrn vorliegen.
Diese Unterschriften benötigt das Landratsamt nicht. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn, die mit “Unterschrift liegt nicht vor” angegeben wurden, zugestellt. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) mit Bußgeld bewährt sind. Vor allem aber sollten Sie sich als Bauherr darüber im Klaren sein, dass alle Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde (weil wir davon ausgegangen sind, dass die Unterschrift vorliegt), eine Klagefrist von einem Jahr nach Bekanntwerden der Baumaßnahme anstelle eines Monats haben, der Bescheid damit noch lange nach Baubeginn anfechtbar ist und sehr verzögert unanfechtbar wird.
Welche Dateiformate sind zulässig?
Dateien müssen als Einzeldateien in einem Portable Document Format (PDF) vorliegen. Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Aus dem Dateinamen muss klar hervorgehen um welchen Plan (Grundriss, Schnitt, Ansichten etc.) es sich handelt. Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.
Wie kann ich den Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis oder weitere Nachweise einreichen?
Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben.
Die Bauvorlagen müssen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen.